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Satzung als PDF
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Medizinische Gesellschaft Aachen e.V.". Er hat seinen Sitz in Aachen
und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung und Verbreitung der
medizinischen Wissenschaft
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den Wissenschaftlern der Medizinischen Fakultät
und anderer Fakultäten der RWTH,
den Krankenhausärzten der Region und
den niedergelassenen Ärzten der
Region.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Organisation und finanzielle
Unterstützung von wissenschaftlichen Vorträgen und Berichten zu
aktuellen Forschungsergebnissen
auf dem Gebiet der Medizin.
2. Organisation und finanzielle
Unterstützung von Vorträgen und Demonstrationen zu medizinischen
Problemen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch:
1. Mitgliedsbeiträge;
2. freiwillige Zuwendungen der Mitglieder;
3. sonstige Einnahmen.
(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und
laufenden
Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine
Rücklage ansammeln, welcher die nachhaltige Erfüllung
seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
- approbierte Ärzte, Zahnärzte,
Veterinärärzte,
- wissenschaftliche Mitglieder der
Medizinischen Fakultät der RWTH,
- an der medizinischen Wissenschaft
besonders interessierte Persönlichkeiten nichtärztlicher Berufe.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der
Vorstand, wobei zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen
müssen.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht
nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
der mit eingeschriebenem Brief unter
Einbehaltung einer Frist von drei Monaten jeweils
zum Jahresende erklärt werden kann sowie
durch Ausschluss, der durch den Vorstand mit zwei
Dritteln seiner Mitglieder zu beschließen
ist.
(2) Ehrenmitgliedschaft
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
können Personen, die sich um die wissenschaftliche
und praktische Heilkunde sowie um das
öffentliche Gesundheitswesen besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Die Wahl hat mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.
Auf eigenen Wunsch können sich
Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien lassen.
§ 6 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mindestens einmal jährlich
statt. Sie wird vom
Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem
ersten Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
einberufen. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand geleitet. Darüber hinaus
ist eine Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag
von wenigstens einem Drittel der Mitglieder
einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes über das
abgelaufene Geschäftsjahr sowie Planungen für
das kommende
Geschäftsjahr;
b) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung
der Entlastung nach Bericht des Schatzmeisters;
c) Wahl von Ehrenmitgliedern;
d) Wahl des Vorstandes.
Es entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit
im Falle von Wahlen
entscheidet das Los. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die
von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten
Stellvertreter sowie
bis zu drei Beisitzern. Der Vorsitzende ist
aus dem Kreise der Mitglieder, die Universitäts-
Professoren der Medizinischen Fakultät der
RWTH sind, zu wählen; die ersten und zweiten
Stellvertreter sowie die Beisitzer werden
aus dem Kreise der Mitglieder von der Mitglieder-
versammlung
gewählt.
Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, die
Wiederwahl ist möglich.
(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist
jedes Mitglied des
Vorstandes berechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich
der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(4) Die Kasse und die Bücher des Vereins werden im Rahmen der
Geschäftsverteilung
einem Beisitzer in der Funktion des
Schatzmeisters vom Vorsitzenden übertragen.
(5) Er führt nach den Richtlinien des Vorstandes die Verwaltungsgeschäfte.
Der Vorsitzende des
Vorstandes, im Vertretungsfall der erste
oder zweite Stellvertreter sind ihm gegenüber
weisungsbefugt.
(6) Er ist verpflichtet, einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem Vorstand
vorzulegen.
(7) Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des Vorstandes
einzuholen.
(8) Er hat über die Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und alljährlich
einen Nachweis über
das Vermögen des Vereins und über die
Verwendung der Mittel zu erstatten. Auf Verlangen des
Vorstandes hat er zwischenzeitlich eine
Abrechnung vorzulegen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 9 Vereinsjahr
(1) Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. 3. des jeweiligen Vereinsjahres
zu zahlen.
§ 10: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des
Vereins bedürfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung und
zwar mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder
Änderung seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der
RWTH Aachen zu, die dieses ausschließlich und
unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden hat.
Univ.-Prof. Dr. med. J. Michael Schröder
Vorsitzender der Medizinischen Gesellschaft Aachen e.V.
Aachen, den 17. 5.1991
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