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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Medizinische Gesellschaft Aachen e.V.". Er hat seinen Sitz in Aachen
und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
      - die Förderung und Verbreitung der medizinischen Wissenschaft
      - die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wissenschaftlern der Medizinischen Fakultät
        und anderer Fakultäten der RWTH, den Krankenhausärzten der Region und
        den niedergelassenen Ärzten der Region.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. Organisation und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Vorträgen und Berichten zu
          aktuellen Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Medizin.
      2. Organisation und finanzielle Unterstützung von Vorträgen und Demonstrationen zu medizinischen
          Problemen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
      Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
      keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
      Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch:
      1. Mitgliedsbeiträge;
      2. freiwillige Zuwendungen der Mitglieder;
      3. sonstige Einnahmen.
(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden
      Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, welcher die nachhaltige Erfüllung
      seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
      - approbierte Ärzte, Zahnärzte, Veterinärärzte,
      - wissenschaftliche Mitglieder der Medizinischen Fakultät der RWTH,
      - an der medizinischen Wissenschaft besonders interessierte Persönlichkeiten nichtärztlicher Berufe.
      Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand, wobei zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen
        müssen.
      Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
      der mit eingeschriebenem Brief unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten jeweils
      zum Jahresende erklärt werden kann sowie durch Ausschluss, der durch den Vorstand mit zwei
      Dritteln seiner Mitglieder zu beschließen ist.
(2) Ehrenmitgliedschaft
      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die wissenschaftliche
      und praktische Heilkunde sowie um das öffentliche Gesundheitswesen besonders verdient
      gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
      Die Wahl hat mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.
      Auf eigenen Wunsch können sich Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien lassen.

§ 6 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
      Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem ersten Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung
      mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung
      wird vom Vorstand geleitet. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag
      von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      a) Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Planungen für
          das kommende Geschäftsjahr;
      b) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht des Schatzmeisters;
      c) Wahl von Ehrenmitgliedern;
      d) Wahl des Vorstandes.
          Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit
          im Falle von Wahlen entscheidet das Los. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
          anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter sowie
      bis zu drei Beisitzern. Der Vorsitzende ist aus dem Kreise der Mitglieder, die Universitäts-
      Professoren der Medizinischen Fakultät der RWTH sind, zu wählen; die ersten und zweiten
      Stellvertreter sowie die Beisitzer werden aus dem Kreise der Mitglieder von der Mitglieder-
      versammlung gewählt.
      Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Mitglied des 
      Vorstandes berechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich
      der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Die Kasse und die Bücher des Vereins werden im Rahmen der Geschäftsverteilung
      einem Beisitzer in der Funktion des Schatzmeisters vom Vorsitzenden übertragen.
(5) Er führt nach den Richtlinien des Vorstandes die Verwaltungsgeschäfte. Der Vorsitzende des
      Vorstandes, im Vertretungsfall der erste oder zweite Stellvertreter sind ihm gegenüber
      weisungsbefugt.
(6) Er ist verpflichtet, einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem Vorstand vorzulegen.
(7) Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
(8) Er hat über die Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und alljährlich einen Nachweis über
      das Vermögen des Vereins und über die Verwendung der Mittel zu erstatten. Auf Verlangen des
      Vorstandes hat er zwischenzeitlich eine Abrechnung vorzulegen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
      Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
      Vorsitzenden.

§ 9 Vereinsjahr
(1) Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. 3. des jeweiligen Vereinsjahres zu zahlen.

§ 10: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen
      der Zustimmung der Mitgliederversammlung und zwar mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seines
      bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der RWTH Aachen zu, die dieses ausschließlich und
      unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

Univ.-Prof. Dr. med. J. Michael Schröder
Vorsitzender der Medizinischen Gesellschaft Aachen e.V.
Aachen, den 17. 5.1991